§ 37 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Sicherstellung der Durchführung fischereifachlicher Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei sowie zur Überwachung der Einhaltung der vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien in allen Fischwässern und Angelteichen kann der Tiroler Fischereiverband für den örtlichen Wirkungsbereich eines Fischereirevierausschusses einen oder mehrere Fischereibeauftragte bestellen§ 37 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Als Fischereibeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

vom betreffenden Fischereirevierausschuss vorgeschlagen werden und

b)

die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 erfüllen.

(3) Die Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind.

(4) Nach der Erteilung der Genehmigung hat der Fischereibeauftragte vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereibeauftragten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(5) Der Tiroler Fischereiverband hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereibeauftragter überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereibeauftragter nicht nachgekommen ist.

(7) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 5 oder der Genehmigung nach Abs. 6 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.

(8) Den Fischereibeauftragten kommen die im § 35 Abs. 1, 2 und 3 angeführten Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane zu. Weiters haben die Fischereibeauftragten der Behörde und dem Tiroler Fischereiverband über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten. Sie haben dem Tiroler Fischereiverband und dem Disziplinaranwalt ferner zu berichten, wenn in den Fischereirevieren und Angelteichen fischereifachliche Beschlüsse oder die vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien von den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nicht beachtet werden.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Fischereibeauftragter„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz und die Bezeichnung der Behörde, die diese Genehmigung erteilt hat, zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Zur Sicherstellung der Durchführung fischereifachlicher Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei sowie zur Überwachung der Einhaltung der vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien in allen Fischwässern und Angelteichen kann der Tiroler Fischereiverband für den örtlichen Wirkungsbereich eines Fischereirevierausschusses einen oder mehrere Fischereibeauftragte bestellen§ 37 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Als Fischereibeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

vom betreffenden Fischereirevierausschuss vorgeschlagen werden und

b)

die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 erfüllen.

(3) Die Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind.

(4) Nach der Erteilung der Genehmigung hat der Fischereibeauftragte vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereibeauftragten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(5) Der Tiroler Fischereiverband hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereibeauftragter überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereibeauftragter nicht nachgekommen ist.

(7) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 5 oder der Genehmigung nach Abs. 6 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.

(8) Den Fischereibeauftragten kommen die im § 35 Abs. 1, 2 und 3 angeführten Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane zu. Weiters haben die Fischereibeauftragten der Behörde und dem Tiroler Fischereiverband über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten. Sie haben dem Tiroler Fischereiverband und dem Disziplinaranwalt ferner zu berichten, wenn in den Fischereirevieren und Angelteichen fischereifachliche Beschlüsse oder die vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien von den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nicht beachtet werden.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Fischereibeauftragter„ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz und die Bezeichnung der Behörde, die diese Genehmigung erteilt hat, zu enthalten.

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