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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 39 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
(3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ zu führen.
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(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 39 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
(3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ zu führen.