§ 39 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer hat nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes bewilligte Fischzuchtbetriebe, die Besatzfische von ursprünglich in Tirol natürlich vorkommenden Arten produzieren, mit Bescheid als „Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ anzuerkennen, wenn

a)

der Betrieb im erheblichen Ausmaß auf die Zucht ursprünglich in Tirol natürlich vorkommender Arten ausgerichtet ist und hochwertige Besatzfische produziert und

b)

die regelmäßige veterinärhygienische und veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes sichergestellt ist. Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen ausgesprochen werden, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen nach lit. a und b zu entsprechen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 39 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.

(3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ zu führen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2020
(1) Die Landwirtschaftskammer hat nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes bewilligte Fischzuchtbetriebe, die Besatzfische von ursprünglich in Tirol natürlich vorkommenden Arten produzieren, mit Bescheid als „Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ anzuerkennen, wenn

a)

der Betrieb im erheblichen Ausmaß auf die Zucht ursprünglich in Tirol natürlich vorkommender Arten ausgerichtet ist und hochwertige Besatzfische produziert und

b)

die regelmäßige veterinärhygienische und veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes sichergestellt ist. Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen ausgesprochen werden, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen nach lit. a und b zu entsprechen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 39 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.

(3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb„ zu führen.

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