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(2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.
(2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.