Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.
(5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung, Bescheid oder Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht der Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln, ausreichend zu kennzeichnen.
(2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.
(5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung, Bescheid oder Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht der Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln, ausreichend zu kennzeichnen.