§ 42 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten ein Fischwasser oder einen Teil davon mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn das Fischwasser aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und seines Nahrungsangebotes zur Aufzucht von Fischen geeignet ist§ 42 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.

(5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung, Bescheid oder Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht der Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln, ausreichend zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten ein Fischwasser oder einen Teil davon mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn das Fischwasser aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und seines Nahrungsangebotes zur Aufzucht von Fischen geeignet ist§ 42 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.

(5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung, Bescheid oder Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht der Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln, ausreichend zu kennzeichnen.

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