§ 26 W-GBG

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist aus dem Kreis der Bediensteten eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Vor der Bestellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist ein Dreiervorschlag einzuholen. Das Vorschlagsrecht kommt der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle zu.

(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, wobei zumindest eine oder einer eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, eine oder einer eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus der Unternehmungdem Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbund und eine oder einer eine den Wiener Stadtwerken zugewiesene Bedienstete oder ein solcher Bediensteter sein muss. Durch die Bestellung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird eine nach einem Zuweisungsgesetz verfügte Zuweisung nicht berührt. In welchem Umfang die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten im Fall ihrer oder seiner Verhinderung zu vertreten haben, hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte allgemein oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (Abs. 3) die von ihr oder ihm bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit bestimmten, genau zu umschreibenden Aufgaben schriftlich zu betrauen. Im Rahmen dieser Betrauung vertritt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.

(5) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zu sorgen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2020

(1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist aus dem Kreis der Bediensteten eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Vor der Bestellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist ein Dreiervorschlag einzuholen. Das Vorschlagsrecht kommt der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle zu.

(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, wobei zumindest eine oder einer eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, eine oder einer eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus der Unternehmungdem Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbund und eine oder einer eine den Wiener Stadtwerken zugewiesene Bedienstete oder ein solcher Bediensteter sein muss. Durch die Bestellung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird eine nach einem Zuweisungsgesetz verfügte Zuweisung nicht berührt. In welchem Umfang die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten im Fall ihrer oder seiner Verhinderung zu vertreten haben, hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte allgemein oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (Abs. 3) die von ihr oder ihm bestellten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit bestimmten, genau zu umschreibenden Aufgaben schriftlich zu betrauen. Im Rahmen dieser Betrauung vertritt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.

(5) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zu sorgen.

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