Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.
(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.