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(2) Dem Landesvorstand obliegen:
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(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen§ 48 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(2) Dem Landesvorstand obliegen:
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(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen§ 48 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.