§ 49 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Landesobmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes durchzuführen§ 49 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Er vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Landesobmannes und eines weiteren Mitgliedes des Landesvorstandes oder des Leiters der Geschäftsstelle.

(2) Der Landesobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Landesobmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes durchzuführen§ 49 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Er vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Landesobmannes und eines weiteren Mitgliedes des Landesvorstandes oder des Leiters der Geschäftsstelle.

(2) Der Landesobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

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