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(2) Der Bezirksversammlung obliegen:
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(3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Der Bezirksversammlung obliegen:
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(3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.