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(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:
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(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5§ 51 T-FischG, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören.
(4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.
(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:
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(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5§ 51 T-FischG, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören.
(4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.
(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.