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(2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.
(2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.