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(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
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(3) Der Landesvorstand hat zur Vertretung der Interessen des Tiroler Fischereiverbandes und seiner Mitglieder in Disziplinarverfahren aus dem Kreis der dem Tiroler Fischereiverband angehörenden Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten einen Disziplinaranwalt zu wählen.
(4) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(6) Disziplinarstrafen sind:
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(7) In Disziplinarerkenntnissen, mit denen die Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c verhängt wird, ist die Dauer, für die dem Bestraften die Ausstellung einer Fischereikarte zu versagen ist, festzusetzen. Die Dauer der Versagung ist abhängig von der Schwere der Verletzung der Standespflicht mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bemessen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c ist allen Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden.
(10) Wenn§ 54 T-FischG seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden31.12.2020 weggefallen. Eine Geldstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sind in diese Fristen nicht einzurechnen.
(11) Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Fischereiverband zu und sind zweckgebunden für Besatzmaßnahmen durch den Fischereirevierausschuss des im Abs. 2 lit. b genannten Bezirkes zu verwenden.
(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
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(3) Der Landesvorstand hat zur Vertretung der Interessen des Tiroler Fischereiverbandes und seiner Mitglieder in Disziplinarverfahren aus dem Kreis der dem Tiroler Fischereiverband angehörenden Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten einen Disziplinaranwalt zu wählen.
(4) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(6) Disziplinarstrafen sind:
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(7) In Disziplinarerkenntnissen, mit denen die Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c verhängt wird, ist die Dauer, für die dem Bestraften die Ausstellung einer Fischereikarte zu versagen ist, festzusetzen. Die Dauer der Versagung ist abhängig von der Schwere der Verletzung der Standespflicht mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bemessen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c ist allen Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden.
(10) Wenn§ 54 T-FischG seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden31.12.2020 weggefallen. Eine Geldstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sind in diese Fristen nicht einzurechnen.
(11) Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Fischereiverband zu und sind zweckgebunden für Besatzmaßnahmen durch den Fischereirevierausschuss des im Abs. 2 lit. b genannten Bezirkes zu verwenden.
(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.