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(2) Werden in in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet,
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(3) Durch AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeberinnen und Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2005)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinn des § 5a. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 101/1999)
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(2) Werden in in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet,
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(3) Durch AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeberinnen und Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2005)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinn des § 5a. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 101/1999)