§ 56 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Tiroler Fischereiverband kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die alle Verbandsorgane, insbesondere auch die Bezirksobmänner und die Fischereirevierausschüsse, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen hat§ 56 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Leiter und das erforderliche Personal der Geschäftsstelle sind vom Landesvorstand zu bestellen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

(3) Wenn keine Geschäftsstelle eingerichtet wird, sind jedenfalls am Sitz des Tiroler Fischereiverbandes im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden abzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Beim Tiroler Fischereiverband kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die alle Verbandsorgane, insbesondere auch die Bezirksobmänner und die Fischereirevierausschüsse, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen hat§ 56 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Der Leiter und das erforderliche Personal der Geschäftsstelle sind vom Landesvorstand zu bestellen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

(3) Wenn keine Geschäftsstelle eingerichtet wird, sind jedenfalls am Sitz des Tiroler Fischereiverbandes im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden abzuhalten.

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