§ 39 W-GBG Bevorzugte Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei der Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien oder bei der Dienstzuteilung ist auf das Gleichstellungsprogramm Bedacht zu nehmen.

(2) Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994, § 37 Abs. 5 VBO 1995 bzw. § 60 Abs. 7 W-BedG) erfolgte.

  1. (1)Absatz einsBei der Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien oder bei der Dienstzuteilung ist auf das Gleichstellungsprogramm Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994, § 37 Abs. 5 VBO 1995 bzw. § 60 Abs. 6 W-BedG) erfolgte.Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (Paragraph 61, Absatz 5, DO 1994, Paragraph 37, Absatz 5, VBO 1995 bzw. Paragraph 60, Absatz 6, W-BedG) erfolgte.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 13.12.2022
(1) Bei der Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien oder bei der Dienstzuteilung ist auf das Gleichstellungsprogramm Bedacht zu nehmen.

(2) Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994, § 37 Abs. 5 VBO 1995 bzw. § 60 Abs. 7 W-BedG) erfolgte.

  1. (1)Absatz einsBei der Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien oder bei der Dienstzuteilung ist auf das Gleichstellungsprogramm Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994, § 37 Abs. 5 VBO 1995 bzw. § 60 Abs. 6 W-BedG) erfolgte.Wiedereinsteigerinnen oder Wiedereinsteiger, die nachweislich aus Gründen der Pflege oder Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Dienst der Gemeinde Wien ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinde Wien vor höchstens vier Jahren zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (Paragraph 61, Absatz 5, DO 1994, Paragraph 37, Absatz 5, VBO 1995 bzw. Paragraph 60, Absatz 6, W-BedG) erfolgte.

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