§ 57 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat sich eine Satzung zu geben§ 57 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der drei weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Landesvorstandes, der Bezirksobmänner und ihrer Stellvertreter, der weiteren Mitglieder der Fischereirevierausschüsse, des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes und des Disziplinaranwaltes;

b)

die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe nach § 46 sowie die Einrichtung von Kontrollorganen;

c)

die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe;

d)

die Einrichtung und den Geschäftsgang der Geschäftsstelle;

e)

jenen Aufgabenbereich, in dem der Bezirksobmann den Tiroler Fischereiverband nach außen vertritt;

f)

die Durchführung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes;

g)

die Verwaltung des Vermögens.

(2) Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere, insbesondere auch unionsrechtliche Rechtsvorschriften verstößt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat sich eine Satzung zu geben§ 57 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der drei weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Landesvorstandes, der Bezirksobmänner und ihrer Stellvertreter, der weiteren Mitglieder der Fischereirevierausschüsse, des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes und des Disziplinaranwaltes;

b)

die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe nach § 46 sowie die Einrichtung von Kontrollorganen;

c)

die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe;

d)

die Einrichtung und den Geschäftsgang der Geschäftsstelle;

e)

jenen Aufgabenbereich, in dem der Bezirksobmann den Tiroler Fischereiverband nach außen vertritt;

f)

die Durchführung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes;

g)

die Verwaltung des Vermögens.

(2) Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere, insbesondere auch unionsrechtliche Rechtsvorschriften verstößt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten