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(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass bei der Besorgung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und die Satzung sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten werden. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen von Organen des Tiroler Fischereiverbandes, die den genannten Vorschriften und Grundsätzen widersprechen, aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich mitzuteilen. Weiters hat er den Organen und den sonstigen Beauftragten der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind, zu gewähren und auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass bei der Besorgung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und die Satzung sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten werden. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen von Organen des Tiroler Fischereiverbandes, die den genannten Vorschriften und Grundsätzen widersprechen, aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich mitzuteilen. Weiters hat er den Organen und den sonstigen Beauftragten der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind, zu gewähren und auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.