§ 59 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde§ 59 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Anerkennung von Fischzuchtbetrieben nach § 39 obliegt der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Die Landesregierung ist in diesem Verfahren die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2020
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde§ 59 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Anerkennung von Fischzuchtbetrieben nach § 39 obliegt der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Die Landesregierung ist in diesem Verfahren die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt.

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