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(2) Die Anerkennung von Fischzuchtbetrieben nach § 39 obliegt der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Die Landesregierung ist in diesem Verfahren die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt.
(2) Die Anerkennung von Fischzuchtbetrieben nach § 39 obliegt der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Die Landesregierung ist in diesem Verfahren die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt.