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(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern der Betreffende dadurch sich oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern der Betreffende dadurch sich oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.