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(1) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, weiter auszuübenentfällt; LGBl. Nr. 33/2017 vom 11.12.2017.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, weiter auszuübenentfällt; LGBl. Nr. 33/2017 vom 11.12.2017.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.