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(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.