§ 22 K-BVG

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Erträge der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2019
Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Erträge der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

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