§ 46 W-GBG Verweisung auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2021 zu verstehen.

  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2023 zu verstehen.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2023
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2021 zu verstehen.

  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2023 zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten