§ 26 K-BVG

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

1.

die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

2.

die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;

3.

sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde.

  1. 1.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.09.2022

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

1.

die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

2.

die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;

3.

sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde.

  1. 1.

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