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(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes schließen nicht aus, daß darüber hinausgehende Beschränkungen, Aufträge und Bedingungen auf Grund des Wiener Veranstaltungsgesetzes vorgeschrieben werden. Ebenso bleibt der Magistrat befugt, im Rahmen der Eignungsfeststellung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die auf anderen Rechtsgebieten, z. B. auf dem Gebiete des Baurechtes, geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes schließen nicht aus, daß darüber hinausgehende Beschränkungen, Aufträge und Bedingungen auf Grund des Wiener Veranstaltungsgesetzes vorgeschrieben werden. Ebenso bleibt der Magistrat befugt, im Rahmen der Eignungsfeststellung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die auf anderen Rechtsgebieten, z. B. auf dem Gebiete des Baurechtes, geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.