§ 1 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Anlagen, die der Durchführung von Theateraufführungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen oder Belustigungen im Sinne des Art§ 1 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dienen, sofern diese Veranstaltungen in den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1976, fallen und es sich bei der Veranstaltungsstätte nicht um ein Bundestheater handelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden Vorführungen dienen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes schließen nicht aus, daß darüber hinausgehende Beschränkungen, Aufträge und Bedingungen auf Grund des Wiener Veranstaltungsgesetzes vorgeschrieben werden. Ebenso bleibt der Magistrat befugt, im Rahmen der Eignungsfeststellung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die auf anderen Rechtsgebieten, z. B. auf dem Gebiete des Baurechtes, geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Anlagen, die der Durchführung von Theateraufführungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen oder Belustigungen im Sinne des Art§ 1 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dienen, sofern diese Veranstaltungen in den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1976, fallen und es sich bei der Veranstaltungsstätte nicht um ein Bundestheater handelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden Vorführungen dienen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes schließen nicht aus, daß darüber hinausgehende Beschränkungen, Aufträge und Bedingungen auf Grund des Wiener Veranstaltungsgesetzes vorgeschrieben werden. Ebenso bleibt der Magistrat befugt, im Rahmen der Eignungsfeststellung im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren. Die auf anderen Rechtsgebieten, z. B. auf dem Gebiete des Baurechtes, geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

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