§ 1 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 1 T-FED

Fischereikarten

(1) Die Fischereikarten sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 100 x 210 Millimeter, zweifach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Ausstellung von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 nachweisen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 1 T-FED

Fischereikarten

(1) Die Fischereikarten sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 100 x 210 Millimeter, zweifach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Ausstellung von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 nachweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten