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Fischereikarten
(1) Die Fischereikarten sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 100 x 210 Millimeter, zweifach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Die Ausstellung von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 nachweisen.
Fischereikarten
(1) Die Fischereikarten sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 100 x 210 Millimeter, zweifach faltbar, herzustellen seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Die Ausstellung von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 nachweisen.