§ 2 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 2 T-FED

Fachliche Eignung, Ersatz

Personen, die

a)

Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder

b)

Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

sind, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 28 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung des Tiroler Fischereiverbandes bei der Ausstellung einer Fischereikarte ist daher nicht erforderlich.

seit 26.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 2 T-FED

Fachliche Eignung, Ersatz

Personen, die

a)

Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder

b)

Absolventen einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

sind, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 28 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung des Tiroler Fischereiverbandes bei der Ausstellung einer Fischereikarte ist daher nicht erforderlich.

seit 26.01.2021 weggefallen.

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