§ 3 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 3 T-FED

Erlaubnisscheine

(1) Die Erlaubnisscheine sind unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Blöcke entsprechend der Anlage 3 im Durchschreibeverfahren zweifach auszustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die erste Ausfertigung ist demjenigen auszuhändigen, der den Fischfang ausübt. Die zweite Ausfertigung ist ein Jahr ab Ausstellung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 3 T-FED

Erlaubnisscheine

(1) Die Erlaubnisscheine sind unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Blöcke entsprechend der Anlage 3 im Durchschreibeverfahren zweifach auszustellen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die erste Ausfertigung ist demjenigen auszuhändigen, der den Fischfang ausübt. Die zweite Ausfertigung ist ein Jahr ab Ausstellung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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