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Fischereiaufsichtsprüfung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung (§ 36 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002) abzulegen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
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(3) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Das Amt der Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in einer tirolweit erscheinenden Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist der Tag festzusetzen, bis zu dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Amt der Landesregierung einzubringen sind.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Fischereiaufsichtsprüfung, Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung (§ 36 Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002) abzulegen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
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(3) Die Prüfung ist einmal jährlich abzuhalten. Das Amt der Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Boten für Tirol und in einer tirolweit erscheinenden Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist der Tag festzusetzen, bis zu dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Amt der Landesregierung einzubringen sind.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission binnen zehn Tagen zu entscheiden.