§ 2 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Veranstaltungsstätten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1.

Volltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten, die mit einem eigenen Bühnenhaus ausgestattet sind und sich daher insbesondere für Theateraufführungen unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;

2.

Saaltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten mit einem Bühnenraum, die sich zwar insbesondere für Theateraufführungen, jedoch nicht unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;

3.

Zirkusanlagen, das sind in Gebäuden, Zelten oder im Freien befindliche Veranstaltungsstätten, die insbesondere für Zirkusse und für Varietés geeignet sind;

4.

Ausstellungsanlagen, das sind Gebäude, Gebäudeteile, Zelte oder im Freien befindliche Einrichtungen, die zur Durchführung von Ausstellungen oder Tierschauen bestimmt sind;

5.

Volksvergnügungsstätten, das sind Anlagen, die technische Einrichtungen aufweisen, welche als typische pratermäßige Volksvergnügungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Verwendung finden, auch wenn sie sich außerhalb von Volksbelustigungsorten befinden;

6.

Kinobetriebsstätten, das sind alle Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden öffentlichen Aufführungen von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern dienen;

7.

Sonstige Veranstaltungsstätten, das sind alle nicht nach Z 1 bis 6 zu beurteilenden Anlagen (Gebäude, Gebäudeteile, Zelte, Einrichtungen und Plätze im Freien), die zur Durchführung der unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen (zB Theateraufführungen, Varietevorführungen, musikalische oder sportliche Darbietungen, Tanz- oder Spielapparatebelustigungen, Vorträge) verwendet werden.

(2) Für die in Abs§ 2 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Veranstaltungsstätten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1.

Volltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten, die mit einem eigenen Bühnenhaus ausgestattet sind und sich daher insbesondere für Theateraufführungen unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;

2.

Saaltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten mit einem Bühnenraum, die sich zwar insbesondere für Theateraufführungen, jedoch nicht unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;

3.

Zirkusanlagen, das sind in Gebäuden, Zelten oder im Freien befindliche Veranstaltungsstätten, die insbesondere für Zirkusse und für Varietés geeignet sind;

4.

Ausstellungsanlagen, das sind Gebäude, Gebäudeteile, Zelte oder im Freien befindliche Einrichtungen, die zur Durchführung von Ausstellungen oder Tierschauen bestimmt sind;

5.

Volksvergnügungsstätten, das sind Anlagen, die technische Einrichtungen aufweisen, welche als typische pratermäßige Volksvergnügungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Verwendung finden, auch wenn sie sich außerhalb von Volksbelustigungsorten befinden;

6.

Kinobetriebsstätten, das sind alle Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden öffentlichen Aufführungen von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern dienen;

7.

Sonstige Veranstaltungsstätten, das sind alle nicht nach Z 1 bis 6 zu beurteilenden Anlagen (Gebäude, Gebäudeteile, Zelte, Einrichtungen und Plätze im Freien), die zur Durchführung der unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen (zB Theateraufführungen, Varietevorführungen, musikalische oder sportliche Darbietungen, Tanz- oder Spielapparatebelustigungen, Vorträge) verwendet werden.

(2) Für die in Abs§ 2 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.

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