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(2) Für die in Abs§ 2 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.
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(2) Für die in Abs§ 2 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.