§ 5 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 5 T-FED

Prüfungskommission

Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete und von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission besteht aus

a)

einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und

b)

zwei weiteren Mitgliedern, die österreichische Staatsbürger sein müssen, über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen können. Die Bestellung der Mitglieder nach lit. b erfolgt auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes.

seit 26.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 5 T-FED

Prüfungskommission

Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete und von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission besteht aus

a)

einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und

b)

zwei weiteren Mitgliedern, die österreichische Staatsbürger sein müssen, über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei verfügen und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweisen können. Die Bestellung der Mitglieder nach lit. b erfolgt auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes.

seit 26.01.2021 weggefallen.

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