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Prüfungsstoff
(1) Die Verteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Der Prüfungsstoff hat folgende Gegenstände zu umfassen:
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(3) In den Prüfungsgegenständen nach Abs. 2 lit. a, b und c hat der Prüfungswerber genaue und umfassende Kenntnisse nachzuweisen, hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes nach Abs. 2 lit. d sind die für die Ausübung der Fischerei maßgeblichen Kenntnisse ausreichend.
Prüfungsstoff
(1) Die Verteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Der Prüfungsstoff hat folgende Gegenstände zu umfassen:
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(3) In den Prüfungsgegenständen nach Abs. 2 lit. a, b und c hat der Prüfungswerber genaue und umfassende Kenntnisse nachzuweisen, hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes nach Abs. 2 lit. d sind die für die Ausübung der Fischerei maßgeblichen Kenntnisse ausreichend.