§ 7 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 7 T-FED

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungswerber haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsgebühr von 36,50 Euro zu bezahlen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer einer Stunde nicht überschreiten.

(3) Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und beim Amt der Landesregierung zu verwahren ist.

(4) Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt.

(5) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Für das Ansuchen um Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 4.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 7 T-FED

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungswerber haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsgebühr von 36,50 Euro zu bezahlen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer einer Stunde nicht überschreiten.

(3) Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und beim Amt der Landesregierung zu verwahren ist.

(4) Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt.

(5) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Für das Ansuchen um Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 4.

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