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Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz
(1) Für Prüfungswerber, die
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(2) In anderen Bundesländern oder in anderen Staaten abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens die im § 6 Abs. 2 festgesetzten Gegenstände umfasst und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse dem § 6 Abs. 3 entspricht seit 26.01.2021 weggefallen. Eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d ist jedenfalls erforderlich.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
Prüfungserleichterungen, Prüfungsersatz
(1) Für Prüfungswerber, die
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(2) In anderen Bundesländern oder in anderen Staaten abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens die im § 6 Abs. 2 festgesetzten Gegenstände umfasst und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse dem § 6 Abs. 3 entspricht seit 26.01.2021 weggefallen. Eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 6 Abs. 2 lit. c und d ist jedenfalls erforderlich.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.