§ 10 T-FED (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 10 T-FED

Prüfungsentgelt

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung ein Entgelt von 18,25 Euro für jede angefangene Stunde seit 26.01.2021 weggefallen. Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission haben überdies Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 10 T-FED

Prüfungsentgelt

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung ein Entgelt von 18,25 Euro für jede angefangene Stunde seit 26.01.2021 weggefallen. Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission haben überdies Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

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