§ 6 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Stiegen, auf die die Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte angewiesen sind, müssen leicht erreichbar und so angelegt sein, daß man auf ihnen rasch ins Freie gelangt§ 6 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen die Stiegenläufe solcher Stiegen durch mindestens 1 m lange Ruheplätze unterbrochen sein, wenn sie sonst eine Länge von mehr als 20 Stufen erreichen würden.

(2) Die Stufen der als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen dürfen nicht höher als 18 cm sein; ihre Auftrittsbreite muß mindestens 26 cm betragen und darf nur innerhalb von Stufengängen (§ 4 Abs. 6) mehr als 35 cm erreichen. Bei allen Stiegen, die zur Benützung durch die Veranstaltungsteilnehmer unbedingt erforderlich sind (Abs. 1), müssen die Stufen innerhalb eines Stiegenlaufes gleiche Höhe und Breite aufweisen und dürfen nicht gewendelt sein. Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer nicht unbedingt erforderlich sind oder die im Zuge der von Notausgängen (§ 3 Abs. 2) ins Freie führenden Verkehrswege liegen, dürfen gewendelt sein; können sie aber von den Veranstaltungsteilnehmern mangels Absperrung benützt werden, dürfen ihre Stufen nicht mehr als 20 cm hoch sein und muß ihre Breite am Spitzende mindestens 14 cm, in der Gehlinie (30 cm von der Außenwand gemessen) jedoch mindestens 26 cm betragen, der Stiegenlauf mindestens 80 cm breit und beiderseits mit Anhaltestangen versehen sein und die Stiege eine lichte Breite von wenigstens 60 cm haben. Die Stiegenläufe der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen beiderseits mit Handläufen versehen sein, die kein freies Ende aufweisen dürfen. Sind die als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen breiter als 2,40 m, müssen sie so unterteilt sein, daß kein Stiegenlauf breiter als 2,20 m ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Stiegen von Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 30 oder weniger Personen, wenn sich die Veranstaltungsstätte in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits fertiggestellten und baubehördlich bewilligten Gebäude befindet. Befindet sich in einem solchen Gebäude eine Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von mehr 30 Personen, dürfen die Stufen der als Hauptverkehrswege dieser Veranstaltungsstätte dienenden Stiegen, entsprechend der Baubewilligung, auch höher als 18 cm, höchstens jedoch 20 cm sein.

(4) Besteht bei Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte unbedingt erforderlich sind, im Brandfalle eine Verqualmungsgefahr, so sind im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) vorzuschreiben, die an der obersten Stelle des Stiegenhauses anzubringen sind sowie einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2, aufweisen und vom Erdgeschoß sowie von einem allenfalls vorhandenen vorletzten Stiegenabsatz aus bedienbar sein müssen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Stiegen, auf die die Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte angewiesen sind, müssen leicht erreichbar und so angelegt sein, daß man auf ihnen rasch ins Freie gelangt§ 6 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen die Stiegenläufe solcher Stiegen durch mindestens 1 m lange Ruheplätze unterbrochen sein, wenn sie sonst eine Länge von mehr als 20 Stufen erreichen würden.

(2) Die Stufen der als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen dürfen nicht höher als 18 cm sein; ihre Auftrittsbreite muß mindestens 26 cm betragen und darf nur innerhalb von Stufengängen (§ 4 Abs. 6) mehr als 35 cm erreichen. Bei allen Stiegen, die zur Benützung durch die Veranstaltungsteilnehmer unbedingt erforderlich sind (Abs. 1), müssen die Stufen innerhalb eines Stiegenlaufes gleiche Höhe und Breite aufweisen und dürfen nicht gewendelt sein. Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer nicht unbedingt erforderlich sind oder die im Zuge der von Notausgängen (§ 3 Abs. 2) ins Freie führenden Verkehrswege liegen, dürfen gewendelt sein; können sie aber von den Veranstaltungsteilnehmern mangels Absperrung benützt werden, dürfen ihre Stufen nicht mehr als 20 cm hoch sein und muß ihre Breite am Spitzende mindestens 14 cm, in der Gehlinie (30 cm von der Außenwand gemessen) jedoch mindestens 26 cm betragen, der Stiegenlauf mindestens 80 cm breit und beiderseits mit Anhaltestangen versehen sein und die Stiege eine lichte Breite von wenigstens 60 cm haben. Die Stiegenläufe der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen beiderseits mit Handläufen versehen sein, die kein freies Ende aufweisen dürfen. Sind die als Hauptverkehrswege dienenden Stiegen breiter als 2,40 m, müssen sie so unterteilt sein, daß kein Stiegenlauf breiter als 2,20 m ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Stiegen von Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 30 oder weniger Personen, wenn sich die Veranstaltungsstätte in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits fertiggestellten und baubehördlich bewilligten Gebäude befindet. Befindet sich in einem solchen Gebäude eine Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von mehr 30 Personen, dürfen die Stufen der als Hauptverkehrswege dieser Veranstaltungsstätte dienenden Stiegen, entsprechend der Baubewilligung, auch höher als 18 cm, höchstens jedoch 20 cm sein.

(4) Besteht bei Stiegen, die zur Benützung der Veranstaltungsteilnehmer beim Verlassen der Veranstaltungsstätte unbedingt erforderlich sind, im Brandfalle eine Verqualmungsgefahr, so sind im Verfahren zur Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) vorzuschreiben, die an der obersten Stelle des Stiegenhauses anzubringen sind sowie einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2, aufweisen und vom Erdgeschoß sowie von einem allenfalls vorhandenen vorletzten Stiegenabsatz aus bedienbar sein müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten