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Anhörung und Beteiligung
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 83a Abs. 5 und AbsOö. 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Anhörung und Beteiligung
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 83a Abs. 5 und AbsOö. 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)