§ 8 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Sind im Zuschauerraum oder in einem anderen für die Teilnehmer einer Veranstaltung bestimmten Aufenthaltsraum gesonderte, über dem Niveau des Raumes gelegene Etagen eingerichtet, auf denen sich Ränge, Galerien, Balkone oder Logen befinden, darf die lichte Höhe der obersten Etage an keiner Stelle weniger als 3 m betragen und muß die lichte Höhe der anderen Etagen wenigstens 2,30 m erreichen§ 8 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Die Brüstungen der Etagen müssen mindestens 85 cm hoch sein und an den Enden der Stufengänge 1,20 m hohe standsichere Schutzgeländer haben. Bei den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten darf keine Etage mehr als 12 Sitzreihen haben, wenn zwischen jeder dieser Reihen ein Höhenunterschied von mehr als 20 cm besteht; beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 20 cm, erhöht sich die Zahl der zulässigen Sitzreihen auf 20.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Sind im Zuschauerraum oder in einem anderen für die Teilnehmer einer Veranstaltung bestimmten Aufenthaltsraum gesonderte, über dem Niveau des Raumes gelegene Etagen eingerichtet, auf denen sich Ränge, Galerien, Balkone oder Logen befinden, darf die lichte Höhe der obersten Etage an keiner Stelle weniger als 3 m betragen und muß die lichte Höhe der anderen Etagen wenigstens 2,30 m erreichen§ 8 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Die Brüstungen der Etagen müssen mindestens 85 cm hoch sein und an den Enden der Stufengänge 1,20 m hohe standsichere Schutzgeländer haben. Bei den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten darf keine Etage mehr als 12 Sitzreihen haben, wenn zwischen jeder dieser Reihen ein Höhenunterschied von mehr als 20 cm besteht; beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 20 cm, erhöht sich die Zahl der zulässigen Sitzreihen auf 20.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten