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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist der Orchesterraum gegenüber dem für den Aufenthalt der Veranstaltungsteilnehmer bestimmten Raum vertieft, muß er mit einer mindestens 85 cm hohen vollwandigen und standfesten Brüstung abgeschlossen sein. Türen dürfen in dieser Brüstung nur so angebracht sein, daß sie den Verkehr im Zuschauerraum weder beengen noch verstellen können.
(3) Ist ein Souffleurkasten vorhanden, muß für den Souffleur ein sicherer Zu- und Abgang eingerichtet sein, der auch durch den Orchesterraum führen darf.
(2) Ist der Orchesterraum gegenüber dem für den Aufenthalt der Veranstaltungsteilnehmer bestimmten Raum vertieft, muß er mit einer mindestens 85 cm hohen vollwandigen und standfesten Brüstung abgeschlossen sein. Türen dürfen in dieser Brüstung nur so angebracht sein, daß sie den Verkehr im Zuschauerraum weder beengen noch verstellen können.
(3) Ist ein Souffleurkasten vorhanden, muß für den Souffleur ein sicherer Zu- und Abgang eingerichtet sein, der auch durch den Orchesterraum führen darf.