§ 11 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die für Darsteller und andere bei den Veranstaltungen mitwirkende Personen (Musiker, Artisten, Sportler usw§ 11 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.) sowie für das technische Personal erforderlichen Umkleidegelegenheiten müssen, nach Geschlechtern getrennt, in Räumen eingerichtet sein, die entweder mit einem ins Freie führenden öffenbaren Fenster oder einer wirkungsvollen, zugfreien und ins Freie führenden Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet sind.

(2) In den Umkleideräumen oder in deren Nähe müssen mit Fließwasser eingerichtete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

In der kalten Jahreszeit sind diese Räume während ihrer Verwendung als Umkleidegelegenheiten ausreichend zu beheizen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die für Darsteller und andere bei den Veranstaltungen mitwirkende Personen (Musiker, Artisten, Sportler usw§ 11 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.) sowie für das technische Personal erforderlichen Umkleidegelegenheiten müssen, nach Geschlechtern getrennt, in Räumen eingerichtet sein, die entweder mit einem ins Freie führenden öffenbaren Fenster oder einer wirkungsvollen, zugfreien und ins Freie führenden Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet sind.

(2) In den Umkleideräumen oder in deren Nähe müssen mit Fließwasser eingerichtete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

In der kalten Jahreszeit sind diese Räume während ihrer Verwendung als Umkleidegelegenheiten ausreichend zu beheizen.

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