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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In Veranstaltungsstätten, in denen die Einrichtung von Kleiderablagen Pflicht ist, dürfen die Veranstaltungsteilnehmer Mäntel, Schuhe, Schirme und Gehbehelfe nur in den für sie vorgesehenen Kleiderablagen ablegen. Körperbehinderte dürfen ihre Gehbehelfe auch außerhalb von Kleiderablagen in ihrer unmittelbaren Nähe ablegen, jedoch nicht in Hauptverkehrswegen.
(2) In Veranstaltungsstätten, in denen die Einrichtung von Kleiderablagen Pflicht ist, dürfen die Veranstaltungsteilnehmer Mäntel, Schuhe, Schirme und Gehbehelfe nur in den für sie vorgesehenen Kleiderablagen ablegen. Körperbehinderte dürfen ihre Gehbehelfe auch außerhalb von Kleiderablagen in ihrer unmittelbaren Nähe ablegen, jedoch nicht in Hauptverkehrswegen.