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(2) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitze (Stühle, Bänke usw.) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten nur mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitze.
(3) Bei reihenweiser Aufstellung der Sitze muß zwischen den Reihen ein Durchgang freibleiben, dessen Breite bei Klappstühlen mit selbsttätig aufklappbaren Sitzen mindestens 40 cm, bei sonstigen Stühlen und bei Bänken mindestens 45 cm betragen muß. Bei geneigten Rückenlehnen und nicht gegeneinander versetzten Reihen mit Klappsitzen kann die Durchgangsbreite um die Abweichung von der lotrechten Begrenzungsfläche (gemessen in der Höhe der Armstütze, sonst in 60 cm Abstand vom Fußboden), jedoch nie mehr als um 5 cm verringert werden. Bei Klappsitzen muß der Mindestabstand der Sitzreihen 70 cm betragen. In einer Reihe darf kein Sitzplatz durch mehr als 11 Sitze, bei Stufengängen in Etagen durch mehr als 7 Sitze, vom nächsten Hauptverkehrsweg getrennt sein.
(4) In Sitzreihen fest verbundene Stühle oder Bänke müssen eine Tiefe von mindestens 40 cm und eine Breite von mindestens 50 cm haben. Die Sitzbreite der Stühle ist hiebei von Mitte zu Mitte, die Sitztiefe von der Vorderkante zur Rückenkante (Rückenlehne) zu messen. Die vorgesehene Sitzbreite der Bänke ist ersichtlich zu machen. Werden die in fest verbundenen Reihen aufgestellten Sitze nur von Kindern benützt, genügt eine Sitzbreite von 40 cm und eine Sitztiefe von 30 cm.
(5) Bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind Sitzplatzanlagen, bei denen es für vorgesehene Sitzplätze an Sitzen (Stühlen, Bänken usw.) fehlt, nur dann zuzulassen, wenn eine der Breite und Situierung der Verkehrswege entsprechende Aufteilung der Besucher sichergestellt ist und keine unbefestigten Sitzunterlagen (Pölster usw.) vorhanden sind.
(6) Sind in einem Zuschauerraum besondere Stehplätze vorgesehen, müssen sich diese in eigens hiefür bestimmten Abteilungen befinden und von den Sitzplätzen durch standsichere Geländer getrennt sein. Müssen die Stehplatzanlagen wegen ihrer Größe oder Steilheit unterteilt werden, so hat dies durch standsichere Barrieren zu geschehen. Auf 1 m2 Bodenfläche dürfen höchstens drei Stehplätze kommen. Sind die Stehplätze auf Stufenanlagen vorgesehen, muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen und sind bis zu 4 Stehplätze auf 1 m2 Bodenfläche zulässig. Für jeden Stehplatz ist eine Breite von mindestens 50 cm festzulegen.
(7) Beträgt der Höhenunterschied zwischen zwei Platzreihen mehr als 50 cm, muß an der Vorderkante der oberen Platzreihe ein Geländer von mindestens 1 m Höhe oder eine Brüstung von wenigstens 85 cm Höhe vorhanden sein.
(8) Findet eine Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes statt, sind hiebei die im Hinblick auf Art und Größe der Veranstaltungsstätte allenfalls erforderlichen Dienstplätze für die Überwachungsorgane des Magistrates (technische Beamte, Feuerwehrbeamte) und der Landespolizeidirektion Wien nach ihrer Anzahl und in der Weise festzusetzen, daß den Überwachungsorganen die Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben ohne Erschwernis möglich ist.
(2) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitze (Stühle, Bänke usw.) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten nur mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitze.
(3) Bei reihenweiser Aufstellung der Sitze muß zwischen den Reihen ein Durchgang freibleiben, dessen Breite bei Klappstühlen mit selbsttätig aufklappbaren Sitzen mindestens 40 cm, bei sonstigen Stühlen und bei Bänken mindestens 45 cm betragen muß. Bei geneigten Rückenlehnen und nicht gegeneinander versetzten Reihen mit Klappsitzen kann die Durchgangsbreite um die Abweichung von der lotrechten Begrenzungsfläche (gemessen in der Höhe der Armstütze, sonst in 60 cm Abstand vom Fußboden), jedoch nie mehr als um 5 cm verringert werden. Bei Klappsitzen muß der Mindestabstand der Sitzreihen 70 cm betragen. In einer Reihe darf kein Sitzplatz durch mehr als 11 Sitze, bei Stufengängen in Etagen durch mehr als 7 Sitze, vom nächsten Hauptverkehrsweg getrennt sein.
(4) In Sitzreihen fest verbundene Stühle oder Bänke müssen eine Tiefe von mindestens 40 cm und eine Breite von mindestens 50 cm haben. Die Sitzbreite der Stühle ist hiebei von Mitte zu Mitte, die Sitztiefe von der Vorderkante zur Rückenkante (Rückenlehne) zu messen. Die vorgesehene Sitzbreite der Bänke ist ersichtlich zu machen. Werden die in fest verbundenen Reihen aufgestellten Sitze nur von Kindern benützt, genügt eine Sitzbreite von 40 cm und eine Sitztiefe von 30 cm.
(5) Bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind Sitzplatzanlagen, bei denen es für vorgesehene Sitzplätze an Sitzen (Stühlen, Bänken usw.) fehlt, nur dann zuzulassen, wenn eine der Breite und Situierung der Verkehrswege entsprechende Aufteilung der Besucher sichergestellt ist und keine unbefestigten Sitzunterlagen (Pölster usw.) vorhanden sind.
(6) Sind in einem Zuschauerraum besondere Stehplätze vorgesehen, müssen sich diese in eigens hiefür bestimmten Abteilungen befinden und von den Sitzplätzen durch standsichere Geländer getrennt sein. Müssen die Stehplatzanlagen wegen ihrer Größe oder Steilheit unterteilt werden, so hat dies durch standsichere Barrieren zu geschehen. Auf 1 m2 Bodenfläche dürfen höchstens drei Stehplätze kommen. Sind die Stehplätze auf Stufenanlagen vorgesehen, muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen und sind bis zu 4 Stehplätze auf 1 m2 Bodenfläche zulässig. Für jeden Stehplatz ist eine Breite von mindestens 50 cm festzulegen.
(7) Beträgt der Höhenunterschied zwischen zwei Platzreihen mehr als 50 cm, muß an der Vorderkante der oberen Platzreihe ein Geländer von mindestens 1 m Höhe oder eine Brüstung von wenigstens 85 cm Höhe vorhanden sein.
(8) Findet eine Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes statt, sind hiebei die im Hinblick auf Art und Größe der Veranstaltungsstätte allenfalls erforderlichen Dienstplätze für die Überwachungsorgane des Magistrates (technische Beamte, Feuerwehrbeamte) und der Landespolizeidirektion Wien nach ihrer Anzahl und in der Weise festzusetzen, daß den Überwachungsorganen die Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben ohne Erschwernis möglich ist.