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Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
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(2) Die Aufzeichnungen gemäß AbsOö. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahrenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und diese zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
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(2) Die Aufzeichnungen gemäß AbsOö. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahrenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und diese zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)