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(2) Die Antriebsmotoren der Ventilatoren müssen so eingerichtet oder aufgestellt sein, daß sie sich bei Kurzschluß oder Heißlaufen sofort abschalten und kein Brandgeruch in geschlossene Räume gelangt, die den Veranstaltungsteilnehmern als Verkehrswege oder Besucherräume dienen.
(3) Luftleitungen sind mindestens feuerhemmend herzustellen. In Räumen mit Brandgefahr (z. B. Bühnen, Heizräume, Brennstofflager, Magazine und Werkstätten) sowie dort, wo sie durch betriebsfremde Räume geführt werden, sind sie jedoch feuerbeständig herzustellen. Eine feuerhemmende oder feuerbeständige Ausgestaltung der Luftleitungen ist aber soweit nicht notwendig, als diese in feuerbeständigen Schächten oder Kanälen oder in eigenen Ventilatorenräumen geführt werden. Die Ein- und Ausströmöffnungen sind lotrecht oder nach unten gerichtet (z. B. in Decken) anzubringen und gegen Hineinfallen oder Einwerfen von Gegenständen zu sichern. Die Lüftungsanlagen müssen zum Reinigen zugänglich gemacht sein.
(4) In allen Räumen der Veranstaltungsstätte, die als Aufenthaltsräume benützt werden, ist für eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verbrauchter Luft zu sorgen; dies gilt auch für die sanitären Anlagen. Durch Lüftungsanlagen bei der Luftzu- und -abfuhr entstehende störende Geräusche sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist eine mechanisch zugeführte Zuluft vorzuwärmen, doch gilt dies nicht für einzelne Ventilatoren. Die Lüftungsanlagen sind rein zu halten und insbesondere öfter zu entstauben. Bei aufeinanderfolgenden Vorstellungen ist zwischen dem Ende einer Vorstellung und dem Einlaß zur nächsten eine zur erforderlichen Lüftung ausreichende Zwischenzeit einzuschalten.
(2) Die Antriebsmotoren der Ventilatoren müssen so eingerichtet oder aufgestellt sein, daß sie sich bei Kurzschluß oder Heißlaufen sofort abschalten und kein Brandgeruch in geschlossene Räume gelangt, die den Veranstaltungsteilnehmern als Verkehrswege oder Besucherräume dienen.
(3) Luftleitungen sind mindestens feuerhemmend herzustellen. In Räumen mit Brandgefahr (z. B. Bühnen, Heizräume, Brennstofflager, Magazine und Werkstätten) sowie dort, wo sie durch betriebsfremde Räume geführt werden, sind sie jedoch feuerbeständig herzustellen. Eine feuerhemmende oder feuerbeständige Ausgestaltung der Luftleitungen ist aber soweit nicht notwendig, als diese in feuerbeständigen Schächten oder Kanälen oder in eigenen Ventilatorenräumen geführt werden. Die Ein- und Ausströmöffnungen sind lotrecht oder nach unten gerichtet (z. B. in Decken) anzubringen und gegen Hineinfallen oder Einwerfen von Gegenständen zu sichern. Die Lüftungsanlagen müssen zum Reinigen zugänglich gemacht sein.
(4) In allen Räumen der Veranstaltungsstätte, die als Aufenthaltsräume benützt werden, ist für eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verbrauchter Luft zu sorgen; dies gilt auch für die sanitären Anlagen. Durch Lüftungsanlagen bei der Luftzu- und -abfuhr entstehende störende Geräusche sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist eine mechanisch zugeführte Zuluft vorzuwärmen, doch gilt dies nicht für einzelne Ventilatoren. Die Lüftungsanlagen sind rein zu halten und insbesondere öfter zu entstauben. Bei aufeinanderfolgenden Vorstellungen ist zwischen dem Ende einer Vorstellung und dem Einlaß zur nächsten eine zur erforderlichen Lüftung ausreichende Zwischenzeit einzuschalten.