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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 beziehen sich weder auf die für Schmink- und Frisurzwecke erforderliche Verwendung kleiner Mengen von brennbaren Flüssigkeiten in dicht schließenden Gefäßen von jeweils höchstens 50 cm3 Inhalt noch auf die Lagerung und Verwendung der für die erste Hilfeleistung und den ärztlichen Dienst vorgesehenen Mittel.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 beziehen sich weder auf die für Schmink- und Frisurzwecke erforderliche Verwendung kleiner Mengen von brennbaren Flüssigkeiten in dicht schließenden Gefäßen von jeweils höchstens 50 cm3 Inhalt noch auf die Lagerung und Verwendung der für die erste Hilfeleistung und den ärztlichen Dienst vorgesehenen Mittel.