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(2) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie haltbar zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
(3) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer zusätzlichen Sichtbehinderung führen kann.
(4) Die für eine Veranstaltungsstätte durch dieses Gesetz oder durch Bescheid vorgeschriebenen Löschmittel (Hydranten usw.) müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Kann die Brauchbarkeit dieser Löschmittel nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit nachgeprüft werden, muß auf ihnen die letzte Überprüfung vermerkt sein.
(5) Während der Anwesenheit von Besuchern muß für die Bedienung der vorgeschriebenen Löschmittel eine genügende Anzahl von Personen, die mit der Bedienung ausreichend vertraut sind, in der Veranstaltungsstätte anwesend sein.
(2) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie haltbar zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
(3) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer zusätzlichen Sichtbehinderung führen kann.
(4) Die für eine Veranstaltungsstätte durch dieses Gesetz oder durch Bescheid vorgeschriebenen Löschmittel (Hydranten usw.) müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Kann die Brauchbarkeit dieser Löschmittel nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit nachgeprüft werden, muß auf ihnen die letzte Überprüfung vermerkt sein.
(5) Während der Anwesenheit von Besuchern muß für die Bedienung der vorgeschriebenen Löschmittel eine genügende Anzahl von Personen, die mit der Bedienung ausreichend vertraut sind, in der Veranstaltungsstätte anwesend sein.