§ 27 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Blitzschutzanlagen, die auf Grund des § 96 Abs. 2 § 27 W-VSGder Bauordnung für Wien zu errichten sind oder nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid vorgeschrieben wurden, sind in den vorgeschriebenen Zeitabständen sowie nach Änderungen, nach Beschädigungen und nach jedem Blitzschlag, von dem die Veranstaltungsstätte getroffen wurde, durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen seit 30.11.2020 weggefallen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die dem Magistrat auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Blitzschutzanlagen, die auf Grund des § 96 Abs. 2 § 27 W-VSGder Bauordnung für Wien zu errichten sind oder nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid vorgeschrieben wurden, sind in den vorgeschriebenen Zeitabständen sowie nach Änderungen, nach Beschädigungen und nach jedem Blitzschlag, von dem die Veranstaltungsstätte getroffen wurde, durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen seit 30.11.2020 weggefallen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die dem Magistrat auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

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