§ 29 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Einrichtung der Veranstaltungsstätten muß stets so beschaffen und in einem solchen Zustand erhalten sein, daß durch ihre Verwendung weder die Besucher der Veranstaltungen noch die Nachbarschaft gefährdet werden und keine unzumutbare Belästigung der Umgebung eintritt§ 29 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch den Lärm maschineller Einrichtungen sowie durch Rauch, Ruß oder üblen Geruch unzulässig. Darüber hinaus ist jede durch unnötige Verwendung technischer Einrichtungen eintretende Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(2) Bei artistischen Vorführungen sind eine Gefährdung der Besucher ausschließende Maßnahmen vorzukehren, wie etwa die standsichere Aufstellung der Geräte, Anbringung von Schutznetzen, Schaffung von Freistreifen usw. Absegelungen und dergleichen dürfen weder die Verwendung der für die Besucher und die Akteure notwendigen technischen Einrichtungen noch die erforderliche gefahrlose Benützung der Vekehrs-wege behindern. Eine übermäßige Beanspruchung der Verankerung von Einrichtungen zur Befestigung der Aufhänge- und Abspannvorrichtungen ist unzulässig.

(3) Bei sportlichen Vorführungen ist eine unnötige oder übermäßige Gefährdung der Zuschauer durch entsprechende Trennung und Abgrenzung der Zuschauerplätze von der der Sportausübung dienenden Fläche (Spielfelder, Kampfplätze, Rennbahnen usw.) zu vermeiden. Wurde zu diesem Zweck in einem die Eignungsfeststellung betreffenden Bescheid kein breiterer Freistreifen bedungen, ist zwischen den vordersten Zuschauerplätzen und der der Sportausübung vorbehaltenen Fläche ein mindestens 1 m breiter Streifen freizuhalten. Bei den die Zuschauer besonders gefährdenden Sportarten (z. B. Eishockey) sind rund um die der Sportausübung vorbehaltenen Fläche geeignete Vorrichtungen (z. B. Netze oder durchsichtige Abschirmungen aus unzerbrechlichem Material) anzubringen. Die außerhalb der Veranstaltungsstätte befindlichen Personen müssen gegen Gefährdungen ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch hinausfliegende Bälle und Wurfgegenstände mittels entsprechend hoher Abschirmungen (Gitter u. dgl.) geschützt sein; in gleicher Weise sind Einwirkungen auf den öffentlichen Verkehr hintanzuhalten, z. B. müssen Fußballplätze, die weniger als 15 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) entfernt sind, mit einem mindestens 6 m hohen Fanggitter gegen diese Verkehrsfläche gesichert sein.

(4) Bei sportlichen Veranstaltungen ist eine für die Aufrechterhaltung der Ordnung ausreichende Zahl von hiefür geeigneten und (z. B. durch Armbinden) kenntlich gemachten Personen als Ordner (Aufsichtspersonen) einzusetzen. Soweit keine Tische aufgestellt sind, dürfen Flaschen und Gläser nicht in den Zuschauerraum gebracht oder dort abgestellt werden, doch dürfen Flaschen zum Zwecke des Ausschenkens in Becher aus Papier, nichtsplitternden Kunststoffen u. dgl. ohne Ausfolgung an die Zuschauer bis zu diesen gebracht werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Einrichtung der Veranstaltungsstätten muß stets so beschaffen und in einem solchen Zustand erhalten sein, daß durch ihre Verwendung weder die Besucher der Veranstaltungen noch die Nachbarschaft gefährdet werden und keine unzumutbare Belästigung der Umgebung eintritt§ 29 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch den Lärm maschineller Einrichtungen sowie durch Rauch, Ruß oder üblen Geruch unzulässig. Darüber hinaus ist jede durch unnötige Verwendung technischer Einrichtungen eintretende Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(2) Bei artistischen Vorführungen sind eine Gefährdung der Besucher ausschließende Maßnahmen vorzukehren, wie etwa die standsichere Aufstellung der Geräte, Anbringung von Schutznetzen, Schaffung von Freistreifen usw. Absegelungen und dergleichen dürfen weder die Verwendung der für die Besucher und die Akteure notwendigen technischen Einrichtungen noch die erforderliche gefahrlose Benützung der Vekehrs-wege behindern. Eine übermäßige Beanspruchung der Verankerung von Einrichtungen zur Befestigung der Aufhänge- und Abspannvorrichtungen ist unzulässig.

(3) Bei sportlichen Vorführungen ist eine unnötige oder übermäßige Gefährdung der Zuschauer durch entsprechende Trennung und Abgrenzung der Zuschauerplätze von der der Sportausübung dienenden Fläche (Spielfelder, Kampfplätze, Rennbahnen usw.) zu vermeiden. Wurde zu diesem Zweck in einem die Eignungsfeststellung betreffenden Bescheid kein breiterer Freistreifen bedungen, ist zwischen den vordersten Zuschauerplätzen und der der Sportausübung vorbehaltenen Fläche ein mindestens 1 m breiter Streifen freizuhalten. Bei den die Zuschauer besonders gefährdenden Sportarten (z. B. Eishockey) sind rund um die der Sportausübung vorbehaltenen Fläche geeignete Vorrichtungen (z. B. Netze oder durchsichtige Abschirmungen aus unzerbrechlichem Material) anzubringen. Die außerhalb der Veranstaltungsstätte befindlichen Personen müssen gegen Gefährdungen ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch hinausfliegende Bälle und Wurfgegenstände mittels entsprechend hoher Abschirmungen (Gitter u. dgl.) geschützt sein; in gleicher Weise sind Einwirkungen auf den öffentlichen Verkehr hintanzuhalten, z. B. müssen Fußballplätze, die weniger als 15 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) entfernt sind, mit einem mindestens 6 m hohen Fanggitter gegen diese Verkehrsfläche gesichert sein.

(4) Bei sportlichen Veranstaltungen ist eine für die Aufrechterhaltung der Ordnung ausreichende Zahl von hiefür geeigneten und (z. B. durch Armbinden) kenntlich gemachten Personen als Ordner (Aufsichtspersonen) einzusetzen. Soweit keine Tische aufgestellt sind, dürfen Flaschen und Gläser nicht in den Zuschauerraum gebracht oder dort abgestellt werden, doch dürfen Flaschen zum Zwecke des Ausschenkens in Becher aus Papier, nichtsplitternden Kunststoffen u. dgl. ohne Ausfolgung an die Zuschauer bis zu diesen gebracht werden.

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