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(2) Veranstaltungsstätten, die in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude eingerichtet werden, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung zu entsprechen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen.
(3) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zu ensprechen
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(4) Verkehrswege, die zur Benützung durch Rollstuhlfahrer vorgesehen sind und die Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und den Plätzen herstellen (Zufahrts- und Fluchtwege), müssen derart beschaffen sein, daß deren Benützung durch Rollstuhlfahrer ohne einer Gefährdung ihrer Person oder anderer Besucher gewährleistet ist. Verkehrswege und deren Abschlüsse müssen ungeachtet der in §§ 4 und 5 geforderten Breitenmaße
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(5) Stiegenläufe im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege sind zulässig, wenn sie mit entsprechenden technischen Hilfsmittel (Treppenlift, Treppengeher) ausgestattet sind, wobei die Stiegenbreite dem Abs. 4 Z 1 oder 2 entsprechen muß. Ist für den Betrieb der technischen Hilfsmittel eine Stromversorgung erforderlich, so sind diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung anzuschließen. Die technischen Hilfsmittel und deren Stromversorgung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Eine Aufzugsanlage im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege ist zulässig, wenn diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung angeschlossen ist und die Nutzfläche der Kabine eine Tiefe von mindestens 140 cm und eine Breite von mindestens 110 cm aufweist und die Kabinentür wenigstens 90 cm breit ist.
(7) WC-Anlagen für Rollstuhlfahrer müssen wenigstens 215 cm x 160 cm groß sein, Haltegriffe besitzen und wenigstens 90 cm breite Türen haben, die nach außen aufgehen, ohne den Verkehrsweg unzulässig einzuengen.
(8) Die Rollstühle brauchen weder in Reihen aufgestellt noch unverrückbar befestigt sein. Die Aufstellung von Rollstühlen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
(9) Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Rollstühle dürfen nur in den im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten verwendet werden.
(2) Veranstaltungsstätten, die in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude eingerichtet werden, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung zu entsprechen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen.
(3) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zu ensprechen
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(4) Verkehrswege, die zur Benützung durch Rollstuhlfahrer vorgesehen sind und die Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und den Plätzen herstellen (Zufahrts- und Fluchtwege), müssen derart beschaffen sein, daß deren Benützung durch Rollstuhlfahrer ohne einer Gefährdung ihrer Person oder anderer Besucher gewährleistet ist. Verkehrswege und deren Abschlüsse müssen ungeachtet der in §§ 4 und 5 geforderten Breitenmaße
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(5) Stiegenläufe im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege sind zulässig, wenn sie mit entsprechenden technischen Hilfsmittel (Treppenlift, Treppengeher) ausgestattet sind, wobei die Stiegenbreite dem Abs. 4 Z 1 oder 2 entsprechen muß. Ist für den Betrieb der technischen Hilfsmittel eine Stromversorgung erforderlich, so sind diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung anzuschließen. Die technischen Hilfsmittel und deren Stromversorgung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Eine Aufzugsanlage im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege ist zulässig, wenn diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung angeschlossen ist und die Nutzfläche der Kabine eine Tiefe von mindestens 140 cm und eine Breite von mindestens 110 cm aufweist und die Kabinentür wenigstens 90 cm breit ist.
(7) WC-Anlagen für Rollstuhlfahrer müssen wenigstens 215 cm x 160 cm groß sein, Haltegriffe besitzen und wenigstens 90 cm breite Türen haben, die nach außen aufgehen, ohne den Verkehrsweg unzulässig einzuengen.
(8) Die Rollstühle brauchen weder in Reihen aufgestellt noch unverrückbar befestigt sein. Die Aufstellung von Rollstühlen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
(9) Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Rollstühle dürfen nur in den im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten verwendet werden.