§ 1 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land K- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich istLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(§ 1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land K- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich istLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.

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